AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SweetSpot – Live Coverband
(Stand: Februar 2026)
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Band SweetSpot (nachfolgend „Band“) und dem jeweiligen Veranstalter.
Abweichende Bedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung, es sei denn, die Band stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch:
• schriftliche Auftragsbestätigung der Band
oder
• beiderseitige schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail/ WhatsApp)
Mit Vertragsschluss erkennt der Veranstalter diese AGB an.
§3 Leistungen der Band
1. Die Band erbringt eine Live-Musikdarbietung gemäß der vereinbarten Auftragsbestätigung. Die künstlerische Gestaltung obliegt ausschließlich der Band.
2. Beginn, Dauer, Pausen und Ablauf werden individuell vereinbart. Die maximale Spieldauer beträgt 4 Stunden inkl. Pausen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Änderungen des Ablaufs bedürfen der Zustimmung der Band.
§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Es gilt die vereinbarte Gage laut Auftragsbestätigung.
2. Die Band macht von der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG Gebrauch – es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
3. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gage:
o entweder bar am Veranstaltungstag vor Auftrittsbeginn
o oder per Überweisung darauffolgenden Werktag nach Veranstaltung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß §288 BGB berechnet.
§5 Mitwirkungspflichten des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich:
1. Eine sichere, ausreichend dimensionierte Spielfläche bereitzustellen.
2. eine technisch einwandfreie Stromversorgung gemäß VDE-Vorschriften bereitzustellen. Der Veranstalter haftet für Schäden an Technik oder Instrumenten, die durch fehlerhafte Stromversorgung entstehen.
3. Zugang mindestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu ermöglichen
4. erforderliche Genehmigungen (GEMA etc.) einzuholen
5. für Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung zu sorgen
§6 Technik und Verkehrssicherungspflichten
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt jede Partei das eigene technische Equipment.
2. Die Band ist berechtigt, zur Durchführung des Auftritts Kabel, Instrumente, Stative und sonstiges technisches Equipment zu verlegen bzw. aufzustellen.
3. Der Veranstalter ist als Betreiber der Veranstaltungsstätte für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Veranstaltungsbereich verantwortlich.
4. Der Veranstalter verpflichtet sich, Gefahrenbereiche (insbesondere Kabelwege im Publikumsbereich) nach Abstimmung mit der Band ausreichend abzusichern (z. B. durch Kabelbrücken, Absperrungen oder entsprechende Hinweise).
5. Soweit der Veranstalter seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, stellt er die Band von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit die Band nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§7 Haftung
1. Die Band haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch Besucher, Personal oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
3. Der Veranstalter verpflichtet sich, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§8 Freiluftveranstaltungen
Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine ausreichend dimensionierte, wetterfeste Bühnenüberdachung bereitzustellen.
Bei Gefährdung von Personen oder Technik durch Witterung ist die Band berechtigt, den Auftritt zu unterbrechen oder abzubrechen. Der Gagenanspruch bleibt bestehen.
§9 Absage / Ausfallhonorar
Bei Absage durch den Veranstalter gelten folgende Ausfallhonorare:
• bis 30 Tage vor Termin: kostenfrei
• 29–14 Tage vor Termin: 30 % der vereinbarten Gage
• 13–7 Tage vor Termin: 50 % der vereinbarten Gage
• weniger als 7 Tage vor Termin: 80 % der vereinbarten Gage
Bei höherer Gewalt (z. B. behördliche Untersagung, Naturkatastrophe) entfallen beiderseitige Schadensersatzansprüche. Bereits entstandene Aufwendungen sind zu ersetzen.
§10 Aufnahmen und Mitschnitte
Audio- oder Videoaufzeichnungen des Auftritts bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Band.
§11 Werbung
Der Veranstalter darf den Namen sowie Bild- und Tonmaterial der Band ausschließlich zur Bewerbung der konkreten Veranstaltung nutzen.
§12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Band.
§13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.